AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Projektaufträge jeglicher Art an die RAMPENLICHT Werbekonzepte GmbH

 

1. Anwendungsbereich

1.1.
Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten für alle Projektaufträge jeglicher Art des Vertragspartners an die Rampenlicht Werbekonzepte GmbH (nachfolgend „Rampenlicht“) und den damit verbundenen Dienstleistungen von Ramenpenlicht ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).

1.2.
Als Projektauftrag im Sinne dieser AGB gilt jede individuelle Vereinbarung jeglicher Art zwischen Rampenlicht und einem Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber) über die Erstellung von Kommunikationslösungen im Werbe- und Markentingbereich. Rampenlicht agiert in der Regel als Produzentin, Beraterin und/oder Vermittlerin für Onlinedienstleistungen (u.a. Erstellen und Unterhalt von Websites, Suchmaschinenoptimierungen, Dienstleistungen im Social Media-Bereich) und Offlinedienstleistungen (u.a. Printkampagnen, Layout, Werbematerial, TV- und Radioproduktionen).

1.3.
Diese AGB gelten ausschliesslich. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern und soweit Rampenlicht solchen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.

 

2. Zustandekommen des Projektauftrags

2.1.
Ein Projektauftrag und allfällige nachträgliche Änderungen kommen rechtswirksam zustande, wenn der Auftraggeber die Offerte von Rampenlicht, die i.d.R. per E-Mail verschickt wird, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Offerte (soweit nicht anders vereinbart 30 Tage ab Zustellung) schriftlich oder in einer anderen Form akzeptiert, die den Nachweis durch Text ermöglicht (insbesondere per E-Mail). Das Ausstrahlen eines Werbespots ist gilt auch als Akzept.

2.2.
Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als entgeltlicher Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen.

 

3. Verhältnis zu Dritten

3.1.
Rampenlicht ist befugt, Hilfspersonen beizuziehen und Verträge mit Dritten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abzuschliessen. Rampenlicht übernimmt für den Auftraggeber keine Delkrederehaftung gegenüber Dritten, ist jedoch an die Budgetvorgaben gebunden. Vertragskonforme Preisänderungen des Dritten bleiben vorbehalten.

3.2.
Agiert Rampenlicht als Produzentin, handelt sie im Zweifel auf eigene Rechnung. Vermittelt Rampenlicht den Abschluss eines Ausstrahlungsvertrages, handelt sie im Zweifel auf Rechnung des Auftraggebers.

 

4. Inhalt von Online- und Offlinedienstleistungen

4.1.
Der Auftraggeber ist für den Inhalt der in seinem Auftrag erstellten Inhalte verantwortlich. Er steht insbesondere dafür ein, dass geltende Gesetze, Werberichtlinien und Werbegrundsätze eingehalten werden. Der Auftraggeber garantiert dafür, dass die Inhalte und Informationen weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche (UWG, PBV), presserechtliche, und weitere Bestimmungen (wie Lotterie-, Spielbanken-, Straf-, Heilmittel-, Alkohol-, Lebensmittelgesetz usw.) und Grundsätze (wie Grundsätze der Lauterkeitskommission) der Schweiz verstossen.

4.2.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Implementierung des durch Rampenlicht erarbeiteten Produkts, wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Implementierung des oder das Produkt selbst gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstösst. Rampenlicht weist den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hin, sofern ihr solche bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

4.3.
Der Auftraggeber garantiert, dass er die von ihm Rampenlicht zur Verfügung gestellten Software, Schriften, Bilder und andere geschützte Objekte rechtmässig nutzt. Er garantiert auch, dass er die Rampenlicht zur Verfügung gestellten Daten (Bilder, Texte, etc.) in der für die Erfüllung des Auftrages benötigten Qualität und Form zur Verfügung stellt.

4.4.
Der Auftraggeber hält Rampenlicht von Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung von deren Rechten beruht, auf erste Aufforderung schadlos. Insbesondere übernimmt er sämtliche mit solchen Ansprüchen verbundene Anwalts- und Gerichtskosten.

4.5.
Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt, Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit Rampenlicht erteilen.

4.6.
Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, von Rampenlicht Rechenschaft über deren Leistungen zu verlangen. Rampenlicht ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen der Rechenschaftspflicht Geschäftsgeheimnisse offen zu legen, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, den Auftraggeber zu dokumentieren, wie die Resultate von Suchmaschinenoptimierungen erreicht wurden.

 

5. Lieferbedingungen

5.1.
Lieferfristen und Liefertermine sind für Rampenlicht nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen und Daten in der erforderlichen Qualität, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtenheften) ordnungsgemäss erfüllt hat und die Termine von Rampenlicht in der Offerte zugesichert worden sind.

5.2.
Kann auf Grund einer Verzögerung auf Seiten des Auftraggebers eine fristgerechte Termineinhaltung durch Rampenlicht nicht mehr gewährleistet werden, hat Rampenlicht das Recht, unter Würdigung der eigenen Verfügbarkeit, neue Lieferungstermine festzusetzen. Verzögern sich terminlich fixierte Anlieferungen, die für die geplante Weiterarbeit zwingend notwendig sind (z.B. Feedbacks, Lieferung von Inhalten & Daten), kann Rampenlicht nach einmaliger Abmahnung Zusatzkosten für bereits eingeplante aber nicht ausgelastete Ressourcen geltend machen. In diesem Fall sind von Rampenlicht vorgängig gemachte Terminzusagen unverbindlich und neu zu vereinbaren. Der Auftraggeber haftet im Übrigen auch für sämtliche weiteren Schäden, die aus ihm zu verantwortenden Verzögerungen resultieren.

 

6. Zahlungsmodalitäten

6.1.
Rampenlicht definiert ihre Zahlungsbedingungen in ihrer Offerte. Macht Rampenlicht ihre Leistungen von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig, ist der Auftraggeber im Umfang des Kostenvorschusses vorleistungspflichtig.

6.2.
Liegt ausnahmsweise keine explizite und klare Honorarvereinbarung vor oder erbringt Rampenlicht zusätzliche Dienstleistungen, ist Rampenlicht ermächtigt, nach branchenüblichen Stundenansätzen abzurechnen und die effektiv anfallenden Spesen zu verrechnen.

6.3.
Wird nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von Rampenlicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5% p.a. Rampenlicht hat das Recht, für Inkassobemühungen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 200.- zzgl. Drittkosten (Betreibungsamt, Gericht, Rechtsvertretung) zu verrechnen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, verliert er seinen Anspruch auf allfällige Rabatte und Provisionen.

 

7. Gewährleistung

7.1.
Rampenlicht verpflichtet sich, für die im Rahmen des Projektauftrags zu erbringenden Leistungen die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und bei der Projektumsetzung nur gewissenhaft ausgewählte und sorgfältig instruierte Mitarbeiter beizuziehen.

7.2.
Nach Fertigstellung und Erhalt des Projektergebnisses hat der Auftraggeber dieses sofort zu prüfen und allfällige Mängel Rampenlicht umgehend mit detaillierter Beschreibung schriftlich anzuzeigen („ordentliche Mängelprüfung“). Spätestens mit Online-Stellung, Ausstrahlung oder anderweitiger Verwendung gilt das Projektergebnis als genehmigt und abgenommen. Für Mängel, die bei der ordentlichen Mängelprüfung nicht erkennbar waren, besteht während einer Frist von 6 Monaten ab Ablieferung des Projektergebnisses, ein Anspruch auf Gewährleistung, sofern die Mängelrüge umgehend nach Mängelentdeckung angezeigt wird.

7.3.
Rampenlicht haftet ausschliesslich für Mängel, die nachweisbar von ihr zu vertreten sind und die rechtzeitig angezeigt wurden. Für von Dritten (vgl. Ziff. 3) verursachte Mängel haftet Rampenlicht nicht, unterstützt den AUFTRAGGEBER jedoch bei deren Geltendmachung bei Dritten.

7.4.
Rampenlicht hat das Recht und die Pflicht, die unter die Gewährleistung fallenden Mängel durch wiederholte Nachbesserung zu beheben und die vereinbarungsgemäss geschuldete Qualität so zu erreichen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsbeschränkungen Ziff. 8)

 

8. Haftung

8.1.
Rampenlicht haftet für etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Projektauftrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.2.
Die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.

8.3.
Rampenlicht übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschliesslich entgangenem Umsatz oder Gewinn oder andere Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit denen Rampenlicht bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Die maximale Haftungssumme entspricht in jedem Fall dem vereinbarten Entgelt.

 

9. Nutzungs- und Urheberrrechte

9.1.
Der Auftraggeber anerkennt, dass Rampenlicht Eigentümer sämtlicher Immaterialgüterrechte (insbesondere Urheberrecht) an von Rampenlicht hergestellten Werken mit individuellem Charakter (insbesondere Werbespots) ist.

9.2.
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber an den von Rampenlicht individuell für den Auftraggeber im Rahmen des jeweiligen Auftrages geschaffenen Werken die Nutzungsrechte für die vertraglich vereinbarte Dauer und den vereinbarten Umfang. Ohne anderweitige Vereinbarung gilt das Nutzungsrecht nur für die Schweiz. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben bei Rampenlicht und sind, falls sie bereits an den Auftraggeber übertragen wurden, von diesem an Rampenlicht zurück zu übertragen.

9.3.
Eine nicht von Rampenlicht vermittelte Veröffentlichung (TV-Ausstrahlung, etc.) bedarf indes der ausdrücklichen Zustimmung von Rampenlicht. Aus Qualitätsgründen behält sich Rampenlicht insbesondere vor, die Zustimmung von den technischen Möglichkeiten des Auftraggebers und deren Auftraggeber abhängig zu machen.

9.4.
Eine Weiterverwendung der Entwicklungsdaten (z.B. Bildmaterial, Source Code, etc.) oder deren Bearbeitung während und nach Vertragsende oder ausserhalb des Projektes durch den Auftraggeber ist ohne explizite schriftliche Vereinbarung untersagt. Rampenlicht ist insbesondere nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftrageber die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Rampenlicht dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Rampenlicht geändert werden.